Rundbrief Nr. 12/13

Erinnerung an den zum 01.04.2013 anstehenden Sonderexport gemäß Anlage 2 der QSKH-RL

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Rundbrief möchten wir Sie an den bevorstehenden Sonderexport gemäß Anlage 2 der QSKH-RL erinnern.

Zum Sonderexport verpflichtet sind Krankenhäuser, die im Verfahrensjahr 2012 in einem der folgenden Leistungsbereiche gemäß der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern dokumentationspflichtig waren:

  • Geburtshilfe (16/1)
  • Hüft-Endoprothesen-Erstimplantation (17/2)
  • Hüft-Endoprothesenwechsel und -komponentenwechsel (17/3)
  • Knie-Totalendoprothesen-Erstimplantation
  • Knie-Endoprothesenwechsel und -komponentenwechsel (17/7)
  • Neonatologie (NEO)

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Informationsblatt des AQUA-Institutes.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle

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