Rundbrief Nr. 27/12

G-BA Beschluss zur Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL)

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

in unserem Rundschreiben Nr. 18 vom 27. Juni 2012 haben wir Sie darüber informiert, dass der G-BA am 21. Juni 2012 beschlossen hat, alle Leistungsbereiche gemäß Anlage 1 der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern im Erfassungsjahr 2013, unter Aussetzung der Hysterektomie, fortzuführen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat über die Nichtbeanstandung des Beschlusses zur QSKH-RL informiert.

Die Nichtbeanstandung wird verbunden mit der Auflage, bis zum 30. Juni 2013 für die in Anlage 1 QSKH-RL genannten Leistungsbereiche 

  • die Beschränkung hinsichtlich des einzubeziehenden Personenkreises,
  • die erforderlichen Regelungen über die Erstellung einer Risikostatistik im Bereich der Dekubitusprophylaxe und einer Sollstatistik im Bereich der Transplantationsmedizin und
  • die notwendige Festlegung der konkret zu übermittelnden Daten

in die Richtlinie aufzunehmen.

Darüber hinaus sollen die Regelungen über das Verhältnis von Richtlinie und Spezifikationen des AQUA-Instituts in § 4 und in der Anlage 1 unter der Tabelle in der Richtlinie normenklar angepasst werden.

In seiner Begründung verweist das BMG u. a. auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 299 Abs. 1 Satz 2 des SBG V.

Die Anlage 1 der QSKH ist diesem Rundbrief beigefügt.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle

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